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Informationen zur 1. BImSchV

Die novellierte 1. BImSchV (Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung) gilt für kleine Feuerungsanlagen, wie z.B. Kaminöfen, ab einer Nennwärmeleistung von 4 kW (bisher wurden erst Anlagen ab einer Leistung von 15 kW erfasst).

Nachdem der Deutsche Bundestag am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen hat, erfolgte am 01. Februar 2010 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Nach einer siebenwöchigen Übergangsfrist gelten die neuen Anforderungen seit dem 22. März 2010.

Neue Öfen

Für neu errichtete Anlagen gelten zwei Stufen: Ab dem 22.03.2010 müssen alle neuen Anlagen die Stufe 1 mit ihren Grenzwerten für Staub und Kohlenmonoxyd (CO) einhalten. Diese Anlagen haben auch über das Jahr 2015 hinaus Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet zu werden. Zum 01.01.2015 tritt die Stufe 2 mit nochmals geringeren Grenzwerten in Kraft. Alle Anlagen, die ab 2015 neu errichtet werden, müssen diese geringeren Grenzwerte einhalten.

Wir arbeiten seit Jahren nur mit Herstellern zusammen, deren Produkte die geforderten Werte einhalten. Die meisten Modelle erfüllen sogar die strengere österreichische "15a"-Prüfung und die DINplus-Zertifizierung. Diese Modelle unterschreiten noch die Grenzwerte der novellierten 1. BImSchV und dürfen damit über das Jahr 2015 hinaus betrieben werden.

Bestehende Öfen

Für Anlagen, die bis zum 21.03.2010 errichtet wurden, gelten folgende Regelungen:

Auch bestehende Anlagen müssen die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten, und zwar in Abhängigkeit des Baujahrs:

Zeitpunkt der Errichtung

Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1

bis einschl. 31.12.1994

01.01.2015

vom 01.01.1995
bis einschl. 31.12.2004

01.01.2019

vom 01.01.2005
bis einschl. 21.03.2010

01.01.2025

 

Bis zum 21.03.2010 in Betrieb genommene Anlagen, die nicht die Grenzwerte von 0,15 g Staub pro m³ und 4 g Kohlenmonoxyd (CO) pro m³ einhalten müssen mit langfristig nachgerüstet oder stillgelegt werden. Die Fristen hierfür sind ebenfalls abhängig vom Baujahr:

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschl. 31.12.1974
oder Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014

01.01.1975
bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985
bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995
bis 21.03.2010

31.12.2024

 

Weitergehende Informationen zur Novelle der 1. BImSchV erhalten Sie auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
http://www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/45784.php
http://www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40075.php

 

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